b) Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 3. August 2004 diese Zeitspanne als beitragspflichtige Beschäftigung (4 Monate und 0.8 Tage) angerechnet habe, was innerhalb der Rahmenfrist zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 11 Monaten und 22.6 Tagen führen würde. Gestützt auf die im Schreiben enthaltenen Angaben habe sie als Reinigungsangestellte im Café … gearbeitet, um die 12-monatige Beitragspflicht zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen.