Streitig ist die Frage, ob die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als Beitragszeit dazugerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügte für diese Zeitspanne über einen befristeten Arbeitsvertrag mit der … AG. Dieser wurde gemäss ihrer Aussage durch den Arbeitgeber bereits auf den 15. August 2003 fristlos gekündigt.