b) Unbestritten ist, dass die Versicherte gemäss Sachverhalt in diesen zwei Jahren vom 15. August 2002 bis 15. November 2002, vom 1. Februar 2003 bis 30. April 2003 und vom 3. Mai 2004 bis 18. Juni 2004 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dies ergibt eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 7 Monaten und 21.8 Tagen. Folglich erfüllt sie die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht, welcher mindestens eine Dauer von zwölf Monaten vorschreibt. 4. a) Streitig ist die Frage, ob die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als Beitragszeit dazugerechnet werden kann.