Mit dem Gesuch der Versicherten für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2004 hat die Arbeitslosenkasse somit gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AVIG zu Recht eine neue Rahmenfrist eröffnet. In der vorgesehenen Rahmenfrist – welche vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 dauert – muss die Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen.