3. a) Die Beschwerdeführerin erhob per 17. Mai 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die diesbezüglich relevante Beitragszeit der Versicherten lief folglich vom 17. Mai 2000 bis am 16. Mai 2002. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief demnach vom 17. Mai 2002 bis zum 16. Mai 2004. Mit dem Gesuch der Versicherten für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2004 hat die Arbeitslosenkasse somit gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AVIG zu Recht eine neue Rahmenfrist eröffnet.