AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat die Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und es wird ihr für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie beginnt am ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.