2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art.