1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 18. Oktober 2004, welchem die Verfügung vom 11. August 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine neue Rahmenfrist zu gewähren ist, oder ob die Verweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit korrekt war.