Folge man der Auffassung der Vorinstanz, werde die Versicherte doppelt bestraft. Darin liege ein unhaltbarer innerer Widerspruch, der im Ergebnis zu nicht vertretbarer Härte für die Versicherte führe. 12. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse Graubünden die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: