Die Versicherte habe also spätestens ab dem 10. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, einerseits in Ergänzung zum erzielten Zwischenverdienst bis 20. August 2004, anderseits als Taggelder ab dem 21. August 2004, dies alles unter der Annahme, dass die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei. Ziffer B85 der Weisungen des Seco vom Januar 2003 sei vorliegend nicht anwendbar, da die Kasse verfügt habe, dass der fragliche Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 kein anrechenbarer Arbeitsausfall darstelle. Folge man der Auffassung der Vorinstanz, werde die Versicherte doppelt bestraft.