Demnach habe sie mit dem Arbeitstag vom 9. August 2004 die erforderliche Beitragszeit erreicht. Passe man die Rahmenfrist entsprechend an, müsse diese auf 10. August 2002 bis 9. August 2004 festgesetzt werden. Die Versicherte habe also spätestens ab dem 10. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, einerseits in Ergänzung zum erzielten Zwischenverdienst bis 20. August 2004, anderseits als Taggelder ab dem 21. August 2004, dies alles unter der Annahme, dass die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei.