Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Zudem seien aus Sicht der Versicherten sämtliche Voraussetzungen erfüllt, welche das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft zu begründen vermöchten. Die Auskunft sei im Übrigen materiell zutreffend gewesen. Wenn die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 dazugerechnet werde, erfülle die Versicherte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, selbst unter Zugrundelegung der Berechungen der Vorinstanz. Demnach habe sie mit dem Arbeitstag vom 9. August 2004 die erforderliche Beitragszeit erreicht.