Ihr sei nicht nachvollziehbar, weswegen am 17. Mai 2002 eine Rahmenfrist eröffnet bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei. Sie müsse deshalb vorsorglich am Antrag, ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen, festhalten. Die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss Schreiben vom 3. August 2004, insbesondere bei der Berücksichtigung des Zeitraumes 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu behaften. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.