11. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 19. November 2004 Beschwerde erheben und beantragte Aufhebung des Dispositivs des Einspracheentscheides und Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2004 sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2000 (recte: 2004), eventualiter ab 10. August 2004, subeventualiter nach richterlich festzulegendem Zeitpunkt. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei nicht nachvollziehbar, weswegen am 17. Mai 2002 eine Rahmenfrist eröffnet bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei.