Die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 könne als Beitragszeit erst dann dazugerechnet werden, wenn die strittigen Lohnguthaben rechtskräftig zugesprochen seien. Diese Zeitspanne würde 4 Monate und 0.8 Tage ausmachen, womit die erforderliche Beitragszeit aber ebenfalls nicht erreicht würde. Diesbezüglich liege kein Anwendungsfall von Art. 29 AVIG vor. Dazu würden sich weitere Ausführungen aber erübrigen, da dies nicht Streitgegenstand sei, sondern mit dem Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Dezember 2003 zu behandeln sei. Dieses sei aber auf Wunsch der Versicherten sistiert worden.