Allenfalls wäre im Sinne des Eventualbegehrens die Rahmenfrist anzupassen, damit die Versicherte unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitstage die erforderliche Beitragszeit in jedem Falle erreichen sollte. Mindestens ab dem 21. August 2004 bestünde deshalb Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.