Der Inhalt des Schreibens vom 24. August 2004 der Arbeitslosenkasse Graubünden an den Rechtsvertreter werde bestritten. Das Schreiben vom 3. August 2004 enthalte keinen Vorbehalt und rechne die Zeitspanne vom 15. August 2003 zum 15. Dezember 2003 als Beitragszeit an. Die Versicherte habe vom 1. bis 20 August 2004 im Vertrauen auf diese Auskunft auf Empfehlung der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im Café … gearbeitet. Allenfalls wäre im Sinne des Eventualbegehrens die Rahmenfrist anzupassen, damit die Versicherte unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitstage die erforderliche Beitragszeit in jedem Falle erreichen sollte.