Im Übrigen sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei. Nachdem sich die Arbeitslosenkasse geweigert habe, für den Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, sei diese Periode als Beitragszeit anzurechnen, andernfalls die Kasse gestützt auf Art. 29 AVIG die Taggelder hätte ausrichten müssen. Der Inhalt des Schreibens vom 24. August 2004 der Arbeitslosenkasse Graubünden an den Rechtsvertreter werde bestritten.