9. Am 7. September 2004 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 11. August 2004 Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung. Ihr seien ab 1. Juli 2004, spätestens aber ab 21. August 2004, Arbeitslosentaggelder auszurichten. In der angefochtenen Verfügung werde die Beitragszeit mit 7 Monaten und 24 Tagen beziffert. Mit Schreiben vom 3. August 2004 habe die Kasse aber bestätigt, dass sich die Beitragszeit auf 11 Monate und 8 Tage belaufe. Im Übrigen sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei.