Am Telefon sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt worden. Diese sei am nächsten Tag erstellt und versandt worden. Die Sachbearbeiterin habe der Versicherten am 10. August 2004 auch telefonisch mitgeteilt, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2003 in Wiedererwägung gezogen würde, sobald die Lohnforderung durchgesetzt sei und dass alsdann auch die Beitragszeit für die Erreichung einer neuen Rahmenfrist neu ermittelt würde. Allerdings habe sie auch gesagt, dass die notwendige 12-monatige Beitragszeit mit oder ohne Berücksichtigung der Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 ohnehin nicht erreicht werde.