8. Am 24. August 2004 teilte die Kasse dem Rechtsvertreter mit, dass der Versicherten mündlich mitgeteilt worden sei und ihr bewusst gewesen sei, dass die Sachbearbeiterin noch konkret abklären müsse, ob die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als Beitragszeit berücksichtigt werden dürfe oder nicht. Dies sei der Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2004 mitgeteilt worden und man habe ihr damals auch gesagt, dass das Schreiben vom 3. August 2004 gegenstandslos sei. Dieses sei nur auf Bitten der Versicherten provisorisch erstellt worden. Am Telefon sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt worden.