Unter Berücksichtigung dieses Zwischenverdienstes und entsprechender Anpassung der Rahmenfrist würde die Versicherte die erforderliche Beitragszeit erfüllen. Im Übrigen habe die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint, weswegen diese Zeit auch als Beitragszeit anzurechnen sei. Ansonsten hätte die Kasse gemäss Art. 29 AVIG die Taggelder für diese Periode ausrichten müssen.