Sie habe nur 7 Monate und 24 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen, womit sie die 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigungsfrist nicht erfülle. Mit Schreiben vom 19. August 2004 wies der Rechtsvertreter der Versicherten darauf hin, dass diese gestützt auf die telefonische Auskunft und das Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 3. August 2004 noch im selbem Monat eine Beschäftigung als Reinigungsangestellte im Café … in … angenommen habe.