7. Am 11. August 2004 verfügte die Kasse, dass die Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde. Der Versicherten sei am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden. Sie habe nur 7 Monate und 24 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen, womit sie die 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigungsfrist nicht erfülle.