Eine beschwerdefähige Verfügung werde ihr in den nächsten Tagen zugestellt. Auf der internen Briefkopie finden sich die Bemerkungen, dass die Beitragszeit 2002 ab dem 15. August 2002, jedoch nicht die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 angerechnet werden könne, solange die Lohnforderung nicht durchgesetzt worden sei.