Solange diese Ansprüche bestünden, habe sie keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wenn sich aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ergeben würde, dass ihr für den besagten Zeitraum keine bzw. nur ein Teil der Lohnforderungen zustünde, könne diese Verfügung durch die Kasse in Wiedererwägung gezogen werden. Dazu müsse die Versicherte aber die Kontrollvorschriften erfüllen.