3. Am 19. Dezember 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Anspruch der Versicherten für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Sie habe ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Am 31. März 2003 habe sie mit der … AG einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen. Sie habe die Stelle infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht antreten können und beanspruche weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.