{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2004 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:25", "Checksum": "14fc25d50d3e56fe9451937d0111717b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nd) Im befristeten Arbeitsvertrag, welcher von der Beschwerdeführerin mit der …\nAG für die Dauer vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen\nwurde, verzichteten die Parteien auf eine Kündigungsmöglichkeit und auf eine\nProbezeit. Demnach war der Vertrag für beide Parteien für die gesamte\nvereinbarte Zeitperiode grundsätzlich unkündbar. Durch die fristlose\nKündigung durch die Arbeitgeberin hatte die Beschwerdeführerin Lohn- bzw.\nEntschädigungsansprüche gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG, weshalb der\nArbeitsausfall nicht als anrechenbarer Arbeitsausfall betrachtet werden\nkonnte und somit auch die Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus\nder Arbeitslosenversicherung nicht gegeben war. Die Vorinstanz hat deshalb\nmit Recht vorerst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die\nZeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint. Sollte sich\nnach dem arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass nicht für die\ngesamten vier Monate Ersatzansprüche durchgesetzt werden konnten, muss\ndie Vorinstanz – sofern die Beschwerdeführerin für die betreffende Periode\ndie restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat – Arbeitslosentaggelder\nauszahlen. Die von der Beschwerdeführerin realisierten\nEntschädigungsansprüche gelten dann als Beitragszeiten im Rahmen der\nBezugsrahmenfrist. Es ist somit nur systemgerecht, dass – solange die Höhe\nder durchgesetzten Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin nicht feststeht\n– die betreffende Zeitspanne noch nicht als Beitragszeit gilt.\n\ne) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die betreffende Zeitspanne\n– zumindest vorläufig – noch nicht als Beitragszeit gewertet.\n\n6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die\nBeschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da die\nVoraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Bei der Berechnung der Beitragszeit\nhat die Beschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15.\nDezember 2003 zu Recht noch nicht als Beitragszeit gewertet. Diese Frage\nkann erst nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit zwischen der\nBeschwerdeführerin und der Arbeitgeberin definitiv beantwortet werden. Erst\nanschliessend können der Beschwerdeführerin für die nicht durchgesetzten\nErsatzforderungen Arbeitslosentaggelder – im Rahmen des sistierten\nEinspracheverfahrens - ausbezahlt werden. Sollten die gesamten vier Monate\nals Beitragszeit angerechnet werden, müsste errechnet werden, ab welchem\nZeitpunkt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zur\nEröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt. Der hier angefochtene\nEinspracheentscheid müsste dann gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in\nRevision gezogen werden und der Beschwerdeführerin müssten dann ab\ndiesem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden.\n\nDer angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als\nrechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}