{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Einerseits hätte\nsie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit der Auskunft ohne\nweiteres erkennen können, zumal sie selbst betreffend der Problematik der\nAnrechung als Beitragszeit der in Frage stehenden Zeitspanne ein\nEinspracheverfahren eingeleitet hatte, welches auf ihren Wunsch hin sistiert\nwurde. Andererseits sind für das Gericht keinerlei Dispositionen ersichtlich,\nwelche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft der\nBeschwerdegegnerin getätigt haben sollte. Offenbar erachtet die\nBeschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Café …\nfälschlicherweise als nicht ohne Nachteil rückgängig machbare Disposition.\nDie Annahme einer Arbeit kann für eine arbeitslose Person mitnichten als\nsolche betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass offensichtlich diese\nVoraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes fehlt,\nerübrigen sich weitere Ausführungen sowohl dazu als auch zu den anderen\nVoraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssten.\n5. a) Auch wenn die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz im vorliegenden\nFall nicht gegeben sind, so muss doch geprüft werden, ob die\nBeschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember\n2003 zu Recht als nicht beitragspflichtige Beschäftigung erachtet hat.\n\nb) Art. 11 Abs. 3 AVIG besagt, dass ein Arbeitsausfall im Sinne des AVIG nicht\nanrechenbar ist, wenn der arbeitslosen Person Lohnansprüche wegen\nvorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche\nzustehen. Falls die Kasse begründete Zweifel darüber hat, ob der\nVersicherten für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen\nArbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs.\n3 AVIG zustehen oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie\nArbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Zweck dieser Regelung\nist es, der versicherten Person den für ihren Lebensunterhalt notwendigen\nErwerbsersatz zu garantieren. Währenddem die Insolvenzentschädigung\nAnsprüche für geleistete Arbeit absichert, setzt Art. 29 AVIG immer einen\nArbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall voraus. Zusätzlich zu\nden übrigen Anspruchsvoraussetzungen – das Anspruchsmerkmal des\nanrechenbaren Arbeitsausfalles wird im Sinne einer unwiderlegbaren\ngesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 127 V 475 E. 2b\nbb) – muss die Kasse Zweifel am Bestehen von Ansprüchen oder Zweifel an\nder Realisierbarkeit bestehender Ansprüche haben. Ob die versicherte\nPerson Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die\narbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine\nanschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der\nArbeitslosenkasse anmelden will, steht ihr grundsätzlich frei. Eine\ndiesbezügliche Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkassen besteht nicht.\nWerden Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG geleistet, so gehen alle\nAnsprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg\nim Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die Kasse über, welche die\nForderungen durchzusetzen versucht. Ein allfälliger Restanspruch verbleibt\nbei der versicherten Person. Die von der Arbeitslosenkasse daraufhin\nrealisierten Lohn- und Entschädigungsansprüche gelten als Beitragszeiten für\neine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist (BGE 126 V 368 E. 3c aa).\n\nc) Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Arbeitsvertrag für die Dauer vom\n15. August 2003 bis 15. Dezember 2003. Auf dem am 14. Oktober 2003\neingereichten Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, die\nArbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per 15. August 2003 fristlos gekündigt\nund es sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren im Gange. Leistungen nach Art.\n29 Abs. 1 AVIG hat die Arbeitslosenkasse zu Recht keine geleistet. Auch\nwenn begründete Zweifel vorhanden waren, dass die Beschwerdeführerin\nihre Ansprüche tatsächlich realisieren kann, genügen diese Zweifel alleine\nnicht, damit Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG fliessen können. Alle\nanderen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen aus der\nArbeitslosenversicherung müssen ebenfalls erfüllt sein. Vorliegend erscheint\nes durch die späte Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der\nArbeitslosenkasse fraglich, dass die Kontrollvorschriften für die gesamte in\nFrage stehende Zeitperiode von vier Monaten erfüllt wurden. Diese Frage\nkann im vorliegenden Verfahren aber offen gelassen werden.\n\n"}