{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2004 einer\nbeitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dies ergibt eine\nbeitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 7 Monaten und 21.8 Tagen.\nFolglich erfüllt sie die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht, welcher\nmindestens eine Dauer von zwölf Monaten vorschreibt.\n4. a) Streitig ist die Frage, ob die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15.\nDezember 2003 als Beitragszeit dazugerechnet werden kann. Die\nBeschwerdeführerin verfügte für diese Zeitspanne über einen befristeten\nArbeitsvertrag mit der … AG. Dieser wurde gemäss ihrer Aussage durch den\nArbeitgeber bereits auf den 15. August 2003 fristlos gekündigt.\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die\nBeschwerdegegnerin im Schreiben vom 3. August 2004 diese Zeitspanne als\nbeitragspflichtige Beschäftigung (4 Monate und 0.8 Tage) angerechnet habe,\nwas innerhalb der Rahmenfrist zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung von\n11 Monaten und 22.6 Tagen führen würde. Gestützt auf die im Schreiben\nenthaltenen Angaben habe sie als Reinigungsangestellte im Café …\ngearbeitet, um die 12-monatige Beitragspflicht zum Bezug der\nArbeitslosenentschädigung zu erfüllen. Durch das Nichtanrechnen der\nZeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als beitragspflichtige\nBeschäftigung in der Verfügung vom 11. August 2004 verstosse die\nBeschwerdegegnerin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die\nBeschwerdeführerin verlangt deshalb, in ihrem Vertrauen auf die erhaltenen\nInformationen geschützt zu werden.\n\nc) Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört u.a. die Verpflichtung\nder staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3\nBundesverfassung; BV; SR 101). Ausserdem statuiert Art. 9 BV einen\nAnspruch des Einzelnen, von den staatlichen Organen nach Treu und\nGlauben behandelt zu werden (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Neuere\nEntwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281, 282 ff. m.w.H.;\nChristoph Rohrer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St.\nGallen 2002, N 44 zu Art. 9 BV; BGE 129 II 160 E. 4.1 und\nBundesgerichtsurteil vom 02.09.2004 [1P.176/2004] E. 3). Der Anspruch von\nTreu und Glauben schützt im Verhältnis zwischen Staat und Bürger vor allem\ndas berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen sowie sonstiges,\nbestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Yvo\nHangartner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St.\nGallen 2002, N 39 zu Art. 5 BV). Es müssen aber verschiedene\nVoraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und\nGlauben berufen kann (Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz\ngleich, S. 221; Rohner a.a.O., N 52). Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf\nVertrauensschutz bewirkt u.a., dass eine - selbst unrichtige - Zusicherung\noder Auskunft einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom\nmateriellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet.\nDie Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass die Amtsstelle für die Erteilung\nder Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden\nGründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die\nUnrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres\nerkennen konnte, dass dieselbe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft\nDispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig\ngemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der\nAuskunftserteilung keine Änderungen erfahren hat (BGE 127 I 36 E. 3a, 118\nIa 254 E. 4b; VGU A 04 31 E. 4c). Ebenso wird vorausgesetzt, dass die\nAuskunft vorbehaltlos erfolgt ist (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, § 22 N 13).\n\n"}