{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2004 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:25", "Checksum": "14fc25d50d3e56fe9451937d0111717b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n11. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 19. November 2004\nBeschwerde erheben und beantragte Aufhebung des Dispositivs des\nEinspracheentscheides und Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2004\nsowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2000 (recte:\n2004), eventualiter ab 10. August 2004, subeventualiter nach richterlich\nfestzulegendem Zeitpunkt. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei nicht nachvollziehbar, weswegen am 17.\nMai 2002 eine Rahmenfrist eröffnet bzw. am 1. Juli 2004 eine neue\nRahmenfrist eröffnet worden sei. Sie müsse deshalb vorsorglich am Antrag,\nihr mit Wirkung ab 1. Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen,\nfesthalten. Die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss\nSchreiben vom 3. August 2004, insbesondere bei der Berücksichtigung des\nZeitraumes 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu behaften. Das\nVorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen\nVerhaltens. Zudem seien aus Sicht der Versicherten sämtliche\nVoraussetzungen erfüllt, welche das Vertrauen in eine unrichtige behördliche\nAuskunft zu begründen vermöchten. Die Auskunft sei im Übrigen materiell\nzutreffend gewesen. Wenn die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember\n2003 dazugerechnet werde, erfülle die Versicherte sämtliche\nAnspruchsvoraussetzungen, selbst unter Zugrundelegung der Berechungen\nder Vorinstanz. Demnach habe sie mit dem Arbeitstag vom 9. August 2004\ndie erforderliche Beitragszeit erreicht. Passe man die Rahmenfrist\nentsprechend an, müsse diese auf 10. August 2002 bis 9. August 2004\nfestgesetzt werden. Die Versicherte habe also spätestens ab dem 10. August\n2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, einerseits in Ergänzung zum\nerzielten Zwischenverdienst bis 20. August 2004, anderseits als Taggelder ab\ndem 21. August 2004, dies alles unter der Annahme, dass die letzte\nRahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei. Ziffer B85 der Weisungen des\nSeco vom Januar 2003 sei vorliegend nicht anwendbar, da die Kasse verfügt\nhabe, dass der fragliche Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember\n2003 kein anrechenbarer Arbeitsausfall darstelle. Folge man der Auffassung\nder Vorinstanz, werde die Versicherte doppelt bestraft. Darin liege ein\nunhaltbarer innerer Widerspruch, der im Ergebnis zu nicht vertretbarer Härte\nfür die Versicherte führe.\n\n12. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse Graubünden die\nAbweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den\nEinspracheentscheid.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der\nArbeitslosenkasse Graubünden vom 18. Oktober 2004, welchem die\nVerfügung vom 11. August 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen,\nob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine neue Rahmenfrist zu\ngewähren ist, oder ob die Verweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit\nkorrekt war.\n\n2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat eine Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die\nBeitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für\ndie Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige\nRahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle\nAnspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die\nBeitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser\nRahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige\nBeschäftigung ausgeübt hat. Wenn eine Versicherte die nötige Beitragszeit\nnicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit\nbefreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb\nder Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem\nArbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht nicht erfüllen konnten. Sind\ndie Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1\nAVIG erfüllt, hat die Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren\nVoraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und es wird ihr\nfür den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie\nbeginnt am ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen\nerfüllt sind.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin erhob per 17. Mai 2002 Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die diesbezüglich relevante\nBeitragszeit der Versicherten lief folglich vom 17. Mai 2000 bis am 16. Mai\n2002. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief demnach vom 17. Mai\n2002 bis zum 16. Mai 2004. Mit dem Gesuch der Versicherten für den Bezug\nvon Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2004 hat die Arbeitslosenkasse\nsomit gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AVIG zu Recht eine neue Rahmenfrist eröffnet.\nIn der vorgesehenen Rahmenfrist – welche vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni\n2004 dauert – muss die Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG eine\nMindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen.\n\n"}