{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2003 als Beitragszeit berücksichtigt werden\ndürfe oder nicht. Dies sei der Versicherten mit Verfügung vom 10. August\n2004 mitgeteilt worden und man habe ihr damals auch gesagt, dass das\nSchreiben vom 3. August 2004 gegenstandslos sei. Dieses sei nur auf Bitten\nder Versicherten provisorisch erstellt worden. Am Telefon sei ihr eine\nbeschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt worden. Diese sei am\nnächsten Tag erstellt und versandt worden. Die Sachbearbeiterin habe der\nVersicherten am 10. August 2004 auch telefonisch mitgeteilt, dass die\nVerfügung vom 19. Dezember 2003 in Wiedererwägung gezogen würde,\nsobald die Lohnforderung durchgesetzt sei und dass alsdann auch die\nBeitragszeit für die Erreichung einer neuen Rahmenfrist neu ermittelt würde.\nAllerdings habe sie auch gesagt, dass die notwendige 12-monatige\nBeitragszeit mit oder ohne Berücksichtigung der Zeitspanne vom 15. August\n2003 bis 15. Dezember 2003 ohnehin nicht erreicht werde.\n\n9. Am 7. September 2004 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 11.\nAugust 2004 Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung. Ihr seien\nab 1. Juli 2004, spätestens aber ab 21. August 2004, Arbeitslosentaggelder\nauszurichten. In der angefochtenen Verfügung werde die Beitragszeit mit 7\nMonaten und 24 Tagen beziffert. Mit Schreiben vom 3. August 2004 habe die\nKasse aber bestätigt, dass sich die Beitragszeit auf 11 Monate und 8 Tage\nbelaufe. Im Übrigen sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die letzte\nRahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei bzw. am 1. Juli 2004 eine neue\nRahmenfrist eröffnet worden sei. Nachdem sich die Arbeitslosenkasse\ngeweigert habe, für den Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember\n2003 eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, sei diese Periode als\nBeitragszeit anzurechnen, andernfalls die Kasse gestützt auf Art. 29 AVIG die\nTaggelder hätte ausrichten müssen. Der Inhalt des Schreibens vom 24.\nAugust 2004 der Arbeitslosenkasse Graubünden an den Rechtsvertreter\nwerde bestritten. Das Schreiben vom 3. August 2004 enthalte keinen\nVorbehalt und rechne die Zeitspanne vom 15. August 2003 zum 15.\nDezember 2003 als Beitragszeit an. Die Versicherte habe vom 1. bis 20\nAugust 2004 im Vertrauen auf diese Auskunft auf Empfehlung der\nSachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im Café … gearbeitet. Allenfalls wäre\nim Sinne des Eventualbegehrens die Rahmenfrist anzupassen, damit die\nVersicherte unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitstage die\nerforderliche Beitragszeit in jedem Falle erreichen sollte. Mindestens ab dem\n21. August 2004 bestünde deshalb Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n10. Am 18. Oktober 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache\nab. In der per 1. Juli 2004 eröffneten Rahmenfrist könne die Versicherte\nfolgende Beitragszeiten nachweisen: vom 15. August 2002 bis 15. November\n2002, vom 1. Februar 2003 bis 30. April 2003 und vom 3. Mai 2004 bis 18.\nJuni 2004. Dies ergebe eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 7\nMonaten und 21.8 Tagen. Die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15.\nDezember 2003 könne als Beitragszeit erst dann dazugerechnet werden,\nwenn die strittigen Lohnguthaben rechtskräftig zugesprochen seien. Diese\nZeitspanne würde 4 Monate und 0.8 Tage ausmachen, womit die erforderliche\nBeitragszeit aber ebenfalls nicht erreicht würde. Diesbezüglich liege kein\nAnwendungsfall von Art. 29 AVIG vor. Dazu würden sich weitere\nAusführungen aber erübrigen, da dies nicht Streitgegenstand sei, sondern mit\ndem Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Dezember 2003 zu\nbehandeln sei. Dieses sei aber auf Wunsch der Versicherten sistiert worden.\nDeshalb wäre die Beitragszeit auch nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit im Café …\n(1. bis 20. August 2004) angerechnet würde.\n\n"}