{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-168_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf665cfed9efe3603524f27e8d39f230125f33831bf21dd5b46541a45cdefc5e5f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_168", "Checksum": "ec7881d507bf980ad32b59bf7391adff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Ihr wurde ab diesem Datum die zweijährige\nRahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Die Versicherte war bis zum 14.\nAugust 2002 arbeitslos und anschliessend vom 15. August 2002 bis zum 15.\nNovember 2002 bei der … AG angestellt. Ab dem 16. November 2002 bis\nzum 31. Januar 2003 bezog sie erneut Arbeitslosentaggelder bevor sie vom\n1. Februar 2003 bis zum 30. April 2003 erneut für die … AG tätig war. Vom 1.\nMai 2003 bis zum 15. August 2003 bezog die Versicherte erneut Leistungen\naus der Arbeitslosenversicherung.\n\n2. Für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003 hatte\ndie Versicherte bereits am 31. März 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag mit\nder … AG abgeschlossen. Bereits am 14. Oktober 2003 meldete sich die\nVersicherte aber erneut zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1.\nOktober 2003 an. In ihrer Anmeldung gab sie an, ihr Arbeitsverhältnis habe\nam 15. August 2003 aufgehört, weil der Arbeitgeber ihr fristlos gekündigt\nhabe.\n\n3. Am 19. Dezember 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den\nAnspruch der Versicherten für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 15.\nDezember 2003 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Sie habe ab dem\n1. Mai 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Am 31. März\n2003 habe sie mit der … AG einen befristeten Arbeitsvertrag für die\nZeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen. Sie\nhabe die Stelle infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht antreten können\nund beanspruche weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.\nGemäss eigenen Angaben auf dem Formular „Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung“ bestehe sie auf ihren vertraglichen\nLohnansprüchen und würde gegen ihre Arbeitgeberin prozessual vorgehen.\nSolange diese Ansprüche bestünden, habe sie keinen anrechenbaren\nArbeitsausfall erlitten und deshalb auch keinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. Wenn sich aus dem arbeitsgerichtlichen\nVerfahren ergeben würde, dass ihr für den besagten Zeitraum keine bzw. nur\nein Teil der Lohnforderungen zustünde, könne diese Verfügung durch die\nKasse in Wiedererwägung gezogen werden. Dazu müsse die Versicherte\naber die Kontrollvorschriften erfüllen.\n\n4. Dagegen liess die Versicherte am 28. Januar 2004 Einsprache erheben und\nbeantragte die Aufhebung der Verfügung und die Auszahlung der Taggelder\nvom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003. Im Weiteren ersuchte sie\num Sistierung des Verfahrens bis zum Feststehen des Ergebnisses des\nZivilprozesses gegen die … AG. Die Arbeitslosenkasse Graubünden sistierte\nam 2. Februar 2004 das Verfahren.\n\n5. Vom 16. Dezember 2003 bis zum 30. April 2004 erhielt die Versicherte\nArbeitslosentaggelder ausbezahlt. Vom 3. Mai 2004 bis zum 18. Juni 2004\nwar die Versicherte bei der … AG angestellt und wurde bei der … AG in …\neingesetzt. Ab dem 1. Juli 2004 beantragte die Versicherte wiederum\nArbeitslosenentschädigung.\n\n6. Am 3. August 2004 teilte die Arbeitslosenkasse Graubünden der Versicherten\nauf deren wiederholten telefonischen Anfragen mit, dass die Beitragszeit bei\nder … AG vom 1. September 2002 bis 15. November 2002 berücksichtigt\nwerden könne. Ihre gesamte Beitragszeit in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30.\nJuni 2004 belaufe sich deshalb auf 11 Monate und 8 Tage. Eine\nbeschwerdefähige Verfügung werde ihr in den nächsten Tagen zugestellt. Auf\nder internen Briefkopie finden sich die Bemerkungen, dass die Beitragszeit\n2002 ab dem 15. August 2002, jedoch nicht die Zeit vom 15. August 2003 bis\n15. Dezember 2003 angerechnet werden könne, solange die Lohnforderung\nnicht durchgesetzt worden sei.\n\n7. Am 11. August 2004 verfügte die Kasse, dass die Anspruchsberechtigung ab\n1. Juli 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde. Der\nVersicherten sei am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden. Sie\nhabe nur 7 Monate und 24 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung\nnachgewiesen, womit sie die 12-monatige beitragspflichtige\nBeschäftigungsfrist nicht erfülle. Mit Schreiben vom 19. August 2004 wies der\nRechtsvertreter der Versicherten darauf hin, dass diese gestützt auf die\ntelefonische Auskunft und das Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden\nvom 3. August 2004 noch im selbem Monat eine Beschäftigung als\nReinigungsangestellte im Café … in … angenommen habe. Unter\nBerücksichtigung dieses Zwischenverdienstes und entsprechender\nAnpassung der Rahmenfrist würde die Versicherte die erforderliche\nBeitragszeit erfüllen. Im Übrigen habe die Kasse die Anspruchsberechtigung\nder Versicherten vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint,\nweswegen diese Zeit auch als Beitragszeit anzurechnen sei. Ansonsten hätte\ndie Kasse gemäss Art. 29 AVIG die Taggelder für diese Periode ausrichten\nmüssen.\n\n"}