d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde dem KIGA am 10. Februar 2005 die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche dieses mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wahrgenommen hat. Darin verweist das KIGA noch einmal auf die Rechtsprechung, die auch auf den vorliegenden Fall passe und folglich anzuwenden sei. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.