5. Das Verwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - vom Antrag des Beschwerdeführers abgewichen und hat vorliegend eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit festgestellt. Gestützt auf Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde dem KIGA am 10. Februar 2005 die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche dieses mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wahrgenommen hat.