c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass mögliche Arbeitgeberinnen bereit gewesen wären, den Beschwerdeführer für die zur Verfügung stehende Zeit von zwei Monaten einzustellen. Er hat somit für die Zeit vom 12. August 2004 bis zum 17. Oktober 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der bestehenden vollen Vermittlungsfähigkeit.