Auch in objektiver Hinsicht ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die vorliegende Situation ist nicht mit derjenigen eines Bankangestellten zu vergleichen, wie es die Vorinstanz mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EVG in ihrer Begründung getan hat (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/1-3). Bei der Tätigkeit eines Bankangestellten kann nicht von einer kurzen Aushilfsstelle ohne vorherige Einarbeitungszeit gesprochen werden, denn in diesem Bereich sind auch ausgebildete und gut qualifizierte Personen nicht von heute auf morgen einsetzbar.