Dies zeigen auch die Möglichkeiten für temporäre Arbeitseinsätze auf, welche sich dem Beschwerdeführer boten (eine Woche als Industrie-Allrounder und je ein Tag als Bauarbeiter bzw. Zügelmann). Der Beschwerdeführer hat somit in Ausübung seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen. b) Auch in objektiver Hinsicht ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.