4. a) Vorliegend ist nunmehr die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. In subjektiver Hinsicht verlangt die in Art. 17 AVIG festgehaltene Schadenminderungspflicht, dass die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Insbesondere muss sie sich um Arbeit bemühen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Bezüglich der Qualität der Arbeitsbemühungen ist festzuhalten, dass es sich in diesem Fall um kurzfristig zu besetzende Aushilfsstellen handeln musste, bei denen keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erforderlich war.