Aufgrund der Bereitschaft des Beschwerdeführers eine Dauerstelle anzunehmen, ist er nicht als Temporärarbeitnehmer im Sinne der Verordnung zu verstehen. Wegen der besseren Aussichten auf dem Temporärstellenmarkt beantragte er eine Vermittlungsfähigkeit von 60%. Weil es sich bei der Vermittlungsfähigkeit aber um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, schliesst der Begriff eine graduelle Abstufung aus. Entweder ist der Beschwerdeführer vermittlungsfähig oder er ist es nicht (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, §16 N 21; sowie BGE 125 V 51 E. 6a).