Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 und die zugrunde liegende Verfügung des KIGA vom 22. September 2004. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 12. August 2004 bis 17. Oktober 2004.