In den gesuchten Tätigkeiten Automechaniker, Fabrikarbeiter und Hilfsarbeiter sei die Möglichkeit einer Anstellung für die rund zwei Monate nicht gegeben. Das KIGA verwies dazu auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), wonach beispielsweise ein Bankangestellter, der dem Arbeitsmarkt nur für ca. 2 ½ Monate zur Verfügung stand, als nicht vermittlungsfähig gegolten habe. Dass der Versicherte trotz Anmeldung bei vier Temporärbüros nur sieben Tage arbeiten konnte, zeige gerade auf, dass die Möglichkeit einer Anstellung für die rund zwei Monate nicht gegeben sei.