Seien dem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss sei, liege keine Vermittlungsfähigkeit vor. Im Einzelfall sei entscheidend, ob eine Arbeitgeberin die versicherte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. In den gesuchten Tätigkeiten Automechaniker, Fabrikarbeiter und Hilfsarbeiter sei die Möglichkeit einer Anstellung für die rund zwei Monate nicht gegeben.