4. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2004 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es begründete dies wiederum mit der fehlenden Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besonderen persönlichen Umständen lediglich während einer relativ kurzen Zeit erwerblich tätig sein könne, dürfe nur zurückhaltend als vermittlungsfähig anerkannt werden. Seien dem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss sei, liege keine Vermittlungsfähigkeit vor.