3. Am 21. Oktober 2004 wies das KIGA seine Einsprache ab. Daraufhin erhob der Versicherte am 10. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem gleichen Antrag, ihn als zu 60% vermittlungsfähig einzustufen. Er habe seine Arbeitslosigkeit durch zumutbare Arbeit, die teilweise körperlich und psychisch belastend gewesen sei, um sieben Tage verkürzt. Weiter sei er, nachdem er arbeitslos geworden sei, bereits ab Februar 2004 bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet gewesen und habe bei verschiedenen Firmen wochenweise gearbeitet.