{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-162_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_162", "Checksum": "65d2320bfd2e3ea7e71e71402c1aaf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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In subjektiver Hinsicht verlangt die in Art. 17 AVIG festgehaltene\nSchadenminderungspflicht, dass die versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen muss, um ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.\nInsbesondere muss sie sich um Arbeit bemühen, wenn nötig auch ausserhalb\nihres bisherigen Berufes. Bezüglich der Qualität der Arbeitsbemühungen ist\nfestzuhalten, dass es sich in diesem Fall um kurzfristig zu besetzende\nAushilfsstellen handeln musste, bei denen keine oder nur eine unbedeutende\nEinarbeitungszeit erforderlich war. Sobald eine Einarbeitung notwendig war,\nhätte es kaum eine Arbeitgeberin gegeben, die bereit gewesen wäre,\njemanden lediglich für zwei Monate einzustellen. Hinweise bezüglich der\nArbeits- und Vermittlungsbereitschaft finden sich in den Formularen\n„Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“. Die Arbeitsbemühungen\ndes Beschwerdeführers bestanden dabei darin, dass er neben seinem\nbisherigen Beruf als Automechaniker, Stellen in unterschiedlichen Bereichen\nsuchte. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass er sich unter\nanderem als Mechaniker, Industrie-Allrounder, Hilfs- oder Fabrikarbeiter und\nals Küchen- oder Servicemitarbeiter bewarb. Ferner war er bei verschiedenen\nStellenvermittlungsbüros angemeldet, denen er seine Bereitschaft mitteilte,\njede Stelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer deckte in seiner Bereitschaft,\nArbeit anzunehmen eine grosse Bandbreite an Tätigkeiten ab. Er zeigte eine\ngrosse Flexibilität und konnte somit auch auf kurzfristige Angebote des\nArbeitsmarktes reagieren. Hinzu kommt, dass bei den gesuchten Tätigkeiten\nein rascher Einsatz möglich war und für eine allfällige Arbeitgeberin kaum ein\nEinarbeitungsaufwand angefallen wäre. Dies zeigen auch die Möglichkeiten\nfür temporäre Arbeitseinsätze auf, welche sich dem Beschwerdeführer boten\n(eine Woche als Industrie-Allrounder und je ein Tag als Bauarbeiter bzw.\nZügelmann). Der Beschwerdeführer hat somit in Ausübung seiner\nSchadenminderungspflicht alles Zumutbare unternommen, um seine\nArbeitslosigkeit zu verkürzen.\nb) Auch in objektiver Hinsicht ist die Vermittlungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers zu bejahen. Die vorliegende Situation ist nicht mit\nderjenigen eines Bankangestellten zu vergleichen, wie es die Vorinstanz mit\nHinweis auf die Rechtsprechung des EVG in ihrer Begründung getan hat (vgl.\nALV-Praxis 96/3, Blatt 5/1-3). Bei der Tätigkeit eines Bankangestellten kann\nnicht von einer kurzen Aushilfsstelle ohne vorherige Einarbeitungszeit\ngesprochen werden, denn in diesem Bereich sind auch ausgebildete und gut\nqualifizierte Personen nicht von heute auf morgen einsetzbar. Es besteht dort\nein viel grösseres Missverhältnis zwischen der Einarbeitungszeit und der\ngesamten Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Im Bankensektor\nist es daher viel schwieriger, eine Arbeitgeberin zu finden, welche eine Person\nwährend einer nur kurzen zur Verfügung stehenden Zeit einstellen würde.\nGerade Banken benötigen nicht im selben Ausmass Aushilfskräfte, wie dies\nbeispielsweise Baufirmen oder Industrieunternehmen tun, wo es je nach\nAuftragslage zu saisonalen Schwankungen bzw. zu Arbeitsüberlastungen\nkommen kann und die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Folge steigt. Dass\nder Beschwerdeführer in der streitigen Periode in den genannten Sparten\nArbeit fand, bestätigt eben diese Tatsache. Dabei hätte durchaus eine\nrealistische Möglichkeit bestanden, dass er einen oder mehrere\nArbeitseinsätze hätte leisten können, die sich über eine längere Zeit - z.B.\nüber Wochen - erstreckt hätten, zumal er ja bereit war, jede Art von Arbeit\nanzunehmen.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend mit einer ausreichenden\nWahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass mögliche\nArbeitgeberinnen bereit gewesen wären, den Beschwerdeführer für die zur\nVerfügung stehende Zeit von zwei Monaten einzustellen. Er hat somit für die\nZeit vom 12. August 2004 bis zum 17. Oktober 2004 Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung aufgrund der bestehenden vollen\nVermittlungsfähigkeit.\n\n5. Das Verwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - vom Antrag des\nBeschwerdeführers abgewichen und hat vorliegend eine 100%-ige\nVermittlungsfähigkeit festgestellt. Gestützt auf Art. 61 lit. d des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG) wurde dem KIGA am 10. Februar 2005 die Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben, welche dieses mit Schreiben vom 21. Februar 2005\nwahrgenommen hat. Darin verweist das KIGA noch einmal auf die\nRechtsprechung, die auch auf den vorliegenden Fall passe und folglich\nanzuwenden sei.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\n"}