{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-162_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_162", "Checksum": "65d2320bfd2e3ea7e71e71402c1aaf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2004 162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:54", "Checksum": "d38fb4c0cbc9959c48e8e635e0b2f020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 162\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Sowohl das EVG wie auch das Verwaltungsgericht haben schon mehrfach\nfestgehalten, dass umgekehrt aber immer dann nicht von der\nVermittlungsfähigkeit einer versicherten Person auszugehen ist, wenn deren\nfreie oder zumindest genau einkalkulierbare Verfügbarkeit auf dem\nArbeitsmarkt aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr\nbejaht werden kann. Von fehlender Vermittlungsfähigkeit wird insbesondere\ndann gesprochen, wenn der Versicherte aus persönlichen Gründen seine\nArbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber\nnormalerweise verlangt. Ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige\nVerpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während\neiner relativ kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein kann oder will, kann nur\nmit Zurückhaltung als vermittlungsfähig anerkannt werden. Sind denn einem\nVersicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt,\ndass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss die Vermittlungsfähigkeit\nverneint werden. Der Grund für die Einschränkung in den\nArbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a; ARV\n1992 Nr. 10 S. 123; PVG 1996 Nr. 98).\n\nc) Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben\nund deshalb für eine neue Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nur noch\nwährend relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen, gelten in der Regel nicht als\nvermittlungsfähig, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu\nwerden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des\nEinzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen\nwerden kann, dass eine Arbeitgeberin die versicherte Person für die konkret\nzur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die\nkonkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden\nin Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der\nherrschenden konjunkturellen Verhältnisse so wie aller anderen Umstände\n(vgl. ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/1-3). Massgebend ist dabei einzig der Zeitraum\nab Anmeldung der Arbeitsvermittlung bis zum Zeitpunkt der zur Diskussion\nstehenden Disposition, d.h. der Zeitraum vor der Anmeldung zur\nArbeitsvermittlung kann nicht berücksichtigt werden (vgl. EVG C 235/97 Erw.\n2c. betr. VGE 171/97).\n\nd) Die Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmern bestimmt sich nach\nArt. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; 837.02).\nDanach gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt\nwaren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind,\neine Dauerstelle anzunehmen.\n\nAufgrund der Bereitschaft des Beschwerdeführers eine Dauerstelle\nanzunehmen, ist er nicht als Temporärarbeitnehmer im Sinne der Verordnung\nzu verstehen. Wegen der besseren Aussichten auf dem\nTemporärstellenmarkt beantragte er eine Vermittlungsfähigkeit von 60%. Weil\nes sich bei der Vermittlungsfähigkeit aber um eine Anspruchsvoraussetzung\nhandelt, schliesst der Begriff eine graduelle Abstufung aus. Entweder ist der\nBeschwerdeführer vermittlungsfähig oder er ist es nicht (vgl. Thomas Locher,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, §16 N 21;\nsowie BGE 125 V 51 E. 6a).\n\n"}