{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-162_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8f511cb0bbace9889fd98844ff501f7dc23846ba24e8e67bc24bb72107a1775b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_162", "Checksum": "65d2320bfd2e3ea7e71e71402c1aaf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2004 bis zum Ende der Arbeitsüberlastung seiner Arbeitgeberin\n(… AG) als Allrounder im Baugewerbe. Am 12. August 2004 meldete er sich\nbei der Arbeitslosenkasse Graubünden und machte einen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung von 100% geltend. Mit Schreiben vom 2.\nSeptember 2004 teilte der Versicherte der Arbeitslosenkasse mit, dass er die\nAufnahme zur Berufsmatura zugesichert bekommen habe und am 18.\nOktober 2004 mit der achtmonatigen Ausbildung beginnen könne. Nach der\nBerufsmatura sei ihm noch keine Anstellung zugesichert worden. Aus diesem\nGrund melde er sich am 18. Oktober 2004 von der Arbeitslosenkasse nicht\nab.\n\n2. Mit Verfügung vom 22. September 2004 lehnte das Amt für Industrie,\nGewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung für die\nZeit vom 12. August bis 17. Oktober 2004 wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit ab. Dies, weil er dem Arbeitsmarkt nur während rund\nzwei Monaten zur Verfügung stehe. Dagegen erhob der Versicherte am 30.\nSeptember 2004 Einsprache mit dem Antrag, dass er als zu 60%\nvermittlungsfähig eingestuft werde solle, da die Aussichten auf dem\nArbeitsmarkt bei den Temporärstellen viel besser seien als bei den\nFestanstellungen.\n\n3. Am 21. Oktober 2004 wies das KIGA seine Einsprache ab. Daraufhin erhob\nder Versicherte am 10. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit dem gleichen Antrag, ihn als zu 60% vermittlungsfähig einzustufen. Er\nhabe seine Arbeitslosigkeit durch zumutbare Arbeit, die teilweise körperlich\nund psychisch belastend gewesen sei, um sieben Tage verkürzt. Weiter sei\ner, nachdem er arbeitslos geworden sei, bereits ab Februar 2004 bei\nverschiedenen Temporärbüros angemeldet gewesen und habe bei\nverschiedenen Firmen wochenweise gearbeitet. Dazwischen habe er weiter\nArbeit gesucht, sei bei vier Temporärbüros angemeldet gewesen und habe\ndiesen am 21. September 2004 auch mitgeteilt, dass er jede Arbeit annehmen\nwürde.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2004 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Es begründete dies wiederum mit der fehlenden\nVermittlungsfähigkeit des Versicherten. Ein Versicherter, der im Hinblick auf\nanderweitige Verpflichtungen oder besonderen persönlichen Umständen\nlediglich während einer relativ kurzen Zeit erwerblich tätig sein könne, dürfe\nnur zurückhaltend als vermittlungsfähig anerkannt werden. Seien dem\nVersicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt,\ndass das Finden einer Stelle sehr ungewiss sei, liege keine\nVermittlungsfähigkeit vor. Im Einzelfall sei entscheidend, ob eine\nArbeitgeberin die versicherte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\nfür die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. In den gesuchten\nTätigkeiten Automechaniker, Fabrikarbeiter und Hilfsarbeiter sei die\nMöglichkeit einer Anstellung für die rund zwei Monate nicht gegeben. Das\nKIGA verwies dazu auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts (EVG), wonach beispielsweise ein Bankangestellter,\nder dem Arbeitsmarkt nur für ca. 2 ½ Monate zur Verfügung stand, als nicht\nvermittlungsfähig gegolten habe. Dass der Versicherte trotz Anmeldung bei\nvier Temporärbüros nur sieben Tage arbeiten konnte, zeige gerade auf, dass\ndie Möglichkeit einer Anstellung für die rund zwei Monate nicht gegeben sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 21. Oktober\n2004 und die zugrunde liegende Verfügung des KIGA vom 22. September\n2004. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nfür die Zeit vom 12. August 2004 bis 17. Oktober 2004.\n\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR\n837.0) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sofern er\nunter anderem vermittlungsfähig ist. Dies ist der Versicherte gemäss Art. 15\nAbs. 1 AVIG dann, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine\nzumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören demnach\ndie objektive Arbeitsfähigkeit, sowie subjektiv die Bereitschaft des\nVersicherten, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen\nVerhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V\n385 E. 3a; BGE 125 V 51 E. 6a).\n\n"}