AVIG fällt und damit als nicht vermittlungsfähig gilt. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig gehandelt hat, indem sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2004 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt hat. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.