Dasselbe gilt für das Argument, er habe weder das Kapital noch ein Konzept um mit dieser Gesellschaft weiterzumachen. Für den Beschwerdeführer besteht, solange er die massgebliche Organstellung behält, die Möglichkeit das nicht liquidierte Unternehmen wieder zu aktivieren. Die Arbeitslosenkasse stellt folglich zu Recht auf das Kriterium des Registereintrags ab, wonach der Beschwerdeführer unter die nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fällt und damit als nicht vermittlungsfähig gilt.